Jugendordnung des Segler-Verein-Petting e. V.
- im folgenden JO d. SVP genannt -
1. Grundsatz
Zweck der JO d. SVP ist es, den Jugendlichen eine Richtlinie zur Gestaltung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Satzung des SVP zu geben.
2. Aufgabe der Jugendgruppe
Aufgabe der Jugendgruppe ist es, die Gemeinschaft und Kameradschaft untereinander zu pflegen und die Jugendlichen in den Segelsport und die Grundlagen der Seemannschaft einzuführen. Die Jugendgruppe unterhält ihre Geräte, Boote und ihr Bootszubehör im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3. Mittel
Die Jugendgruppe erhält für die in Ziffer 2. genannten Aufgaben die notwendigen Mittel nach Maßgabe der Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsvorstandes. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Leitung der Jugendgruppe.
4. Mitgliedschaft
Die Jugendgruppe setzt sich zusammen aus den Mitgliedern im Alter vom 8. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Sie bilden die Jugend-Mitgliederversammlung.
5. Leitung der Jugendgruppe
Die Leitung der Jugendgruppe setzt sich zusammen aus dem Sportwart, dem Jugendwart sowie einem/er Jugendwart-Stellvertreter/in. Der Sportwart und der Jugendwart sind Mitglied im Vorstand des SVP.
6. Jugend-Mitgliederversammlung
Die Jugend-Mitgliederversammlung tritt einmal spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des SVP zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn die Leitung der Jugendgruppe dieses für notwendig hält. Der Termin einer Jugend-Mitgliederversammlung wird den Jugendlichen mit einer Frist von 14 Tagen durch Rundschreiben, bzw. E-Mail, bzw. WhatsApp, mit Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Der Sport- und/oder der Jugendwart leitet die Versammlung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Jugendlichen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendlichen gefasst.
Der Sport- und der Jugendwart sind verpflichtet, die Beschlüsse der Jugendmitglieder auf die Übereinstimmung mit der Vereinssatzung und dem Vorstand zu überprüfen. Sollte es zwischen den jugendlichen Mitgliedern und dem Sport- und dem Jugendwart zu keiner Einigung kommen, ist der Sport- und der Jugendwart verpflichtet, eine Entscheidung des Vereinsvorstandes herbeizuführen. Diese ist dann für die Jugendgruppe bindend.
7. Aufnahme
Mitglied in der Jugendgruppe kann jede/r Jugendliche im Alter vom 8. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr werden. Er/Sie muss im Aufnahmeantrag bestätigen, dass er/sie schwimmen kann (Schwimmabzeichen in Bronze). Der Aufnahmeantrag, der vom gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen mitunterschrieben sein muss, ist über die Leitung der Jugendgruppe an den Vorstand des SVP zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
8. Aufgaben des Sport und des Jugendwart
Aufgabe des Sport- und des Jugendwart ist die Koordinierung der Jugendarbeit im Verein gem. Ziffer 2. und die Vertretung der Interessen der Vereinsjugend im Vorstand.
Eine/r der beiden protokolliert und unterzeichnet die Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung und gibt diese dem Vorstand weiter.
9. Pflichten der Jugendlichen
Zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendgruppe ergeben sich im wesentlichen folgende Pflichten für die Jugendlichen:
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a) Beachtung und Einhaltung der Jugendordnung, der Segelordnung für die Jg, sowie der Satzung des SVP.
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b) Bewahrung des Vereinseigentums vor Schäden.
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c) Teilnahme am angesetzten Arbeitsdienst.
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d) Gegenseitige Hilfeleistung und Kameradschaft.
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e) Beachtung und Einhaltung der für Wassersportler gültigen Gebräuche, Verordnungen und Vorschriften des BSV und BLSV.
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f) die Einhaltung des Rauchverbots und des Konsumverbots alkoholischer Getränke, wie es das Jugendschutzgesetz und die Sicherheit der Mannschaft und des Bootes verlangen.
10. Rechte der Jugendlichen
Die Jugendlichen sind berechtigt, die Einrichtungen des SVP und der Jugendgruppe im Rahmen der hierzu beschlossenen Regelungen und Ordnungen zu benutzen. Das Nutzungsrecht an Vereinsbooten regelt die Bootsvergabeordnung sowie sonstige Verordnungen und Verfügungen des SVP.
11. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe endet regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Jugendliche das 26. Lebensjahr vollendet hat, durch Übergang als ordentliches Mitglied des SVP.
Jugendliche Mitglieder können wegen vereinsschädigenden Verhaltens, oder wegen Disziplinlosigkeit aus dem SVP ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Absprache mit dem Sport- und dem Jugendwart und dem/der Jugendwart-Stellvertreter/in.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Austritt, der schriftlich bis zum 30.09. zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist.
12. Datenschutz
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Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Familienname, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mailadresse(n), Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Bootsklasse, Segelnummer, Trailerkennzeichen.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
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Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
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Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
13. Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
14. Schlussbestimmung
Die JO d. SVP wird von der Jugend-Mitgliederversammlung beschlossen; sie tritt erst mit der Bestätigung durch die Jahres-Mitgliederversammlung in Kraft.
Für den Fall, dass die Jugendgruppe sich auflösen sollte, fallen die der Jugendgruppe zur Verfügung gestellten Sach- und Geldmittel an den SVP zurück.
Petting, den 30. Juli 2014
(Unterschrift Sportwart) (Unterschrift Jugendwart)
Diese Jugendordnung wurde am 30. Juli 2014 von der Jugend-Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit Gründung in Kraft. Die Bestätigung erfolgte bei der Jahreshauptversammlung des SVP am 05. April 2014.
(Unterschrift des Vorsitzenden) (Unterschrift des stellv. Vorsitzenden)
geändert zum 01.01.2018, wegen :Jugendalter von 18 auf 26 Jahre.
geändert zum 17.03.18, wegen: Jugendwart im Vorstand; Datenschutz.
geändert zum 10.10.20, wegen: Sportwart - Jugendwart - Stellvertreter Jugendwart.